Mehrere tausend unterschiedliche Operationen werden pro Jahr in Deutschland durchgeführt. Die meisten dieser durchgeführten Operationen verlaufen erfolgreich und so, wie sie im Vorfeld von den Beteiligten geplant worden sind. Manche Patientinnen und Patienten sind jedoch nach der Operation mit dem Ergebnis des Eingriffs nicht zufrieden. Wenn das Resultat der Operation nicht dem Ergebnis entspricht, was sich der Patient erhofft hat, können unterschiedliche Wege beschritten werden. In einem persönlichen Gespräch mit dem behandelnden Arzt kann der Patient gemeinsam mit dem Experten besprechen, wie das Ergebnis der Operation zu einem zufriedenstellenden Ergebnis für beiden Seiten wird bzw. welche Wege alternativ beschritten werden können. In vielen Fällen kann das Ergebnis der Operation mit einer Nachbehandlung ohne großen Aufwand korrigiert werden.

Im Rahmen von Operationen können jedoch auch Kunstfehler passieren. Wenn Kunstfehler bei einer Operation passieren, stehen Patienten nach der Operation vor der Entscheidung, wie sie mit diesem Fehler umgehen und welche Schritte sie gegen diesen Fehler einleiten wollen. Das Rechtsgebiet des Medizinrecht beschäftigt sich unter anderem mit den rechtlichen Möglichkeiten, die ein Patient bei einem Kunstfehler bei einer Operation beschreiten kann. Ein Rechtsanwalt für Medizinrecht kann die betroffenen Patienten beraten und gemeinsam mit ihnen die weiteren rechtlichen Wege besprechen, die sie nach einem Kunstfehler gehen können. Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs kann der Experten mit den Patienten über das individuelle Vorgehen nach dem Kunstfehler sprechen und den individuell vorliegenden Fall besprechen.

Neben Beratungen und der rechtliche Vertretung im Fall von Kunstfehlern bei Operationen, stehen Anwälte für Medizinrecht ihren Klienten unter anderem auch im Hinblick auf Fragen zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zur Seite. Auch im Falle eines möglichen Gerichtsprozesses stehen die Experten den betroffenen Patienten mit rechtlichem Beistand zur Verfügung.