Im Bereich der Betäubungsmittel ist nicht nur die Herstellung, der Erwerb und das Handeln strafbar. Ein Straftatbestand wird nach Auffassung des BtMG, des Betäubungsmittelgesetzes, auch durch den Besitz von Betäubungsmitteln erfüllt.

Viele Menschen sind sich jedoch nicht sicher, wann es sich im juristischen Sinne um einen Besitz handelt und welche Folgen durch diesen drohen. Der folgende Artikel sorgt für Aufklärung.

Besitz von Betäubungsmitteln

Der Besitz von Betäubungsmitteln setzt einen Willen und ein bewusstes tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraus. Dabei muss der Wille darauf abzielen, selbst die Möglichkeit zu erhalten, die Betäubungsmittel ungehindert einwirken zu lassen. Diejenigen, die sich Betäubungsmittel für einen sofortigen Konsum aushändigen lassen, weisen somit keinen Besitzwillen auf. Daher ist der bloße Konsum der Betäubungsmittel nicht strafbar.

Daneben zählen auch Betäubungsmittel, welche der Mitbewohner oder der Partner in einer gemeinsamen Wohnung aufbewahrt, nicht zwangsläufig zu dem Besitz des jeweils anderen. Dies gilt auch, wenn Kenntnis über die Aufbewahrung der Betäubungsmittel besteht und diese geduldet werden.

Strafen für den Besitz von Betäubungsmitteln

Die Höhe der Strafe für den Besitz von Betäubungsmitteln richtet sich danach, in welcher Menge das Betäubungsmittel besessen wird. Personen, die Betäubungsmittel in normaler oder geringer Menge besitzen, können nach dem § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Ist geklärt, ob überhaupt ein strafbarer Besitz angenommen werden kann, stellt sich die Frage, wie der Besitz zu bestrafen ist. Die Strafhöhe hängt zunächst davon ab, ob man Betäubungsmittel in geringer, in normaler oder in nicht geringer Menge besitzt. Werden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen, fällt die Freiheitsstrafe deutlich höher aus.

Die Mengen der Betäubungsmittel

Im Betäubungsmittelrecht wird zwischen drei Mengenbegriffen unterschieden, nämlich „nicht gering“, „normal“ und „gering“.

Strafbar ist bereits der Besitz von nicht geringen Mengen. Allerdings besteht für das Gericht nach dem § 29 Abs. 5 BtMG die Möglichkeit, bei geringen Mengen von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn die Betäubungsmittel ausschließlich zum eigenen Gebrauch erworben, eingeführt, angebaut oder besessen wurden. Anwendbar ist dieser Paragraf auch bei harten Drogen, wie beispielsweise Kokain oder Heroin.

Eine gesetzliche Definition der normalen Menge existiert nicht, jedoch wurde in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Unterscheidung zwischen „nicht gering“ und „gering“ nicht ausreicht.

Wesentlich empfindlichere Strafen müssen Besitzer von nicht geringen Mengen fürchten. Dabei entscheiden die Qualität, die Reinheit und die Wirkstoffkonzentration des Betäubungsmittels darüber, ob ein Überschreiten der Grenze einer geringen Menge gegeben ist. Daher wird durch die Staatsanwaltschaft in derartigen Fällen die Erstellung eines Wirkstoffgutachtens beauftragt.

Da von unterschiedlichen Betäubungsmitteln verschiedene Gefährlichkeiten und Suchtpotentiale ausgehen, werden für diese unterschiedliche Grenzwerte definiert. Mit steigender Gefahr des jeweiligen Betäubungsmittels sinkt der Grenzwert. So beträgt die Grenze einer geringen Menge von Heroin beispielsweise 1,5 Gramm Heroinhydlochlorid, von Cannabisprodukten jedoch 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol.

Vorladung erhalten – Was tun?

Falls eine Vorladung der Polizei zugestellt wurde, sollten Betroffene wissen, dass für sie keine Pflicht besteht, Angaben zu dem jeweiligen Vorwurf zu machen. Das Schweigen kann dabei nicht negativ für sie ausgelegt werden. Auch der Ladung muss nicht zwangsläufig gefolgt werden.

In jedem Fall sollten Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren einen kompetenten Strafverteidiger zu Rate ziehen, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann. Danach kann das weitere Vorgehen gemeinsam geplant werden.