Bestehen auf Seite des Patienten nach einer ärztlichen Behandlung Zweifel daran, dass der vorgenommene Eingriff einwandfrei verlaufen ist, können sich diese durch verschiedene Stellen, wie zum Beispiel ihre Krankenkasse, bei der Durchsetzung ihrer Interessen unterstützen lassen.

Steht der Verdacht eines Behandlungsfehlers im Raum, hilft die Krankenkasse, falls der jeweilige Schaden noch nicht verjährt und im Rahmen einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse entstanden ist. Im Zuge dessen kann der Medizinische Dienst durch die Krankenkasse beauftragt werden, der ein Gutachten des Falls erstellt.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Gutachterkommissionen für Behandlungsfehler der Landesärztekammer einzuschalten. Wertvolle Unterstützung, um die jeweiligen Ansprüche nach einem festgestellten Behandlungsfehler durchzusetzen, bietet ein kompetenter Anwalt für Medizinrecht.

Die richtige Vorgehensweise bei einem Behandlungsfehler

Werden Fehler durch Mediziner begangen, die dem Patienten einen Schaden zufügen, hat dieser eventuell Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Nötig ist dann allerdings, den Behandlungsfehler zu beweisen und einen Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden durch diesen Fehler entstanden ist.

Der erste Schritt besteht somit darin, von jeglichen involvierten Ärzten die Krankenunterlagen anzufordern und zu prüfen. Jedem Patienten steht dabei das Recht zu, Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen. Um einen Nachweis über den Behandlungsfehler erbringen zu können, kann in der Regel auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht verzichtet werden. Bei diesem helfen die Gutachterkommissionen der Schlichtungsstellen oder die Krankenkasse.

Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen

Im Rahmen des ersten Gesprächs muss der Fall der Krankenkasse ausführlich geschildert werden. Der zuständige Mitarbeiter der Krankenkasse liefert dann wichtige Informationen hinsichtlich der Patientenrechte, dem Beratungsablauf und der konkreten Unterstützung durch die Krankenkasse. Empfehlenswert ist es, vorher ein schriftliches Gedächtnisprotokoll des Behandlungsverlaufs zu erstellen.

Bewertung des Krankheitsverlaufs

Die vorgelegten Informationen werden dann durch die Krankenkasse auf Plausibilität und Vollständigkeit überprüft. Daneben ist es der Krankenkasse möglich, weiterführende Daten zu dem Fall heranzuziehen, welche für einen Behandlungsfehler sprechen, zum Beispiel die Verlegung in ein Spezialkrankenhaus nach einem Routine-Eingriff.

Außerdem hat die Krankenkasse das Recht, weitere Untersuchungsbefunde und Unterlagen von Krankenhäusern und Ärzten anzufordern. Jedoch muss die Krankenkasse dafür durch den Betroffenen von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Sachverständigengutachten durch den Medizinischen Dienst

Erweist sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler als begründet, wird der Medizinische Dienst durch die Krankenkasse mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Rahmen dieses Gutachtens wird beurteilt, ob die Ursache des gesundheitlichen Schadens in einem Behandlungsfehler liegt. Für die eventuell folgende außergerichtliche oder gerichtliche Klärung des Falls, bildet dieses Gutachten die Basis.

Stellungnahme der Krankenkasse

Durch die Krankenkasse wird nach eingehender Analyse des Falls eine abschließende Bewertung vorgenommen. In dieser schriftlichen Stellungnahme muss die Krankenkasse verständlich darlegen, welche Schlüsse aus welchen vorliegenden Fakten gezogen wurden und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass es sich nicht um einen Behandlungsfehler handelt, sollte auch diese Bewertung detailliert erläutert und begründet werden. Sind nach der abschließenden Stellungnahme noch Fragen offen, sollten diese idealerweise in einem Gespräch mit dem zuständigen Krankenkassenmitarbeiter ausgeräumt werden.

Liegt ein Behandlungsfehler vor, ist ein Fachanwalt für Medizinrecht einzuschalten, um die bestehenden Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Unbedingt sollte jedoch die Verjährungsfrist von Behandlungsfehlern berücksichtigt werden – diese beträgt drei Jahre ab dem Jahr, in welchem der jeweilige Anspruch entstanden ist.