Jeder Mensch macht mal einen Fehler, bei Ärzten kann dies jedoch schwerwiegende Folgen haben.  Gerade bei einer Operation oder einem plastischen Eingriff muss sich der Patient völlig auf seinen Arzt verlassen können, denn eine Unachtsamkeit seinerseits kann für starke gesundheitliche Einschränkungen sorgen. Betroffene sind meist nicht nur körperlich angeschlagen, das traumatische Erlebnis, der Vertrauensbruch und häufig auch optische Auffälligkeiten wirken sich deutlich auf die psychische Verfassung aus. Welche Recht Sie als Patient im Falle eines Behandlungsfehlers haben, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Im medizinischen Bereich kann ein Behandlungsfehler aufgrund vielerlei Ursachen entstehen. Die falsche Medikamentenverordnung, eine unpassende Therapie oder auch ein für den Betroffenen unnötiger Eingriff. Grundsätzlich ist allerdings von einem Behandlungsfehler die Rede, wenn die medizinische Maßnahme nicht zeitgemäß ist, die Behandlung also nicht dem gängigen fachlichen Standard entspricht.

Ein Behandlungsfehler liegt auch vor, wenn der Arzt einen Fehler bei der Diagnostik begeht oder einen Patienten vor einem Eingriff mangelhaft oder nicht über mögliche Risiken aufklärt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an dem Patienten zur Diagnose einer Hirnhautentzündung eine Lumbalpunktion durchgeführt wird, der Arzt ihn jedoch nicht über das Risiko einer möglichen Lähmung aufgeklärt hat.

 Was sollten Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers tun?

Sobald der Patient aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht einen Schaden erleidet, kann er folgende Schritte einleiten:

  • Ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt führen: Bevor ein Fall vor Gericht geht, sollten Betroffene das Gespräch mit dem Arzt und der Klinikleitung suchen. Sie sollten ihm erklären, an welchen Folgen sie leiden und wo mutmaßlich der Fehler lag.
  • Einen Anwalt kontaktieren: Ein medizinischer Anwalt, wie ein Rechtsanwalt Medizinrecht Karlsruhe ist ein Patientenanwalt. Er setzt sich also gezielt für die Rechte von Opfern von Behandlungsfehlern ein. Ein Anwalt hilft dabei, versicherungstechnische Fragen zu klären, Forderungen geltend zu machen und Ansprüche durchzusetzen.
  • Ärztekammer aufsuchen: Als Betroffener besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Ärztekammer aufzusuchen. Innerhalb dieser ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, welche versucht, eine Einigung zwischen beiden Parteien zu bewirken.

Welche Entschädigungen stehen Patienten bei Behandlungsfehlern zu?

Höhe und Anspruch der Entschädigung sind von vielen Faktoren abhängig. Maßgeblich sind die Schuldhaftigkeit des Arztes, die Schwere der Verletzung und die Dauer der Einschränkung. Grundlegend haben Betroffenen allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Schmerzensgeld.

Je nach Schweregrad des Behandlungsfehlers stehen den Patienten auch ein Verdienstausfall und eine Haushaltsleistung zu. Letzteres kommt zum Tragen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt uneingeschränkt zu führen und beispielsweise eine Putzhilfe einstellen muss. Der Verdienstausfall kann für den Zeitraum der Krankschreibung wie auch von Dauer sein. In diesem Fall umfasst die Entschädigung eine stetige Fortzahlung. Bei Selbstständigen kann die Entschädigung noch höher ausfallen, da von ihnen die Existenz eines Unternehmens und unter Umständen Mitarbeiter abhängig sind.

Welche Möglichkeiten haben Betroffene, die sich keine anwaltliche Beratung leisten können?

Auch wenn die Chancen vor Gericht im Sinne des Patienten stehen, muss dieser häufig in Vorkasse gehen. Da sich eine Streitigkeit über einen langen Zeitraum hinweg ziehen kann, sind die Kosten für den Prozess meist sehr hoch. Ist der Kläger finanziell weniger gut gestellt, kann er eine Prozesskostenhilfe beantragen. Damit übernimmt der Staat die Kosten für das Verfahren wie auch für den Anwalt, sofern sie für den Betroffenen anfallen. Mittels eines Rechners lässt sich online ermitteln, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Hilfe gegeben sind. Gesetzlich wird die Prozesskostenhilfe unter § 114 der Zivilprozessordnung wie folgt geregelt:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. […]“

Im Anschluss an das Gerichtsverfahren werden die Kosten entweder auf die gegnerische Seite umgelegt, oder der Beantragende muss die Aufwendungen ganz oder teilweise zurückzahlen. Inwiefern der Staat einen Teil übernimmt, ist von den finanziellen Mitteln der Person abhängig. Für die Rückzahlung kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.